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Steuertipps: Wer sich auskennt, kann viel Geld sparen

Die Anfertigung der Steuererklärung steht kurz bevor. Dabei kann es sich lohnen, alle steuerlichen Möglichkeiten zu prüfen, um eventuelle Sparpotentiale auszuschöpfen.

Wer im Jahr 2009 Renovierungen oder Modernisierungen in der Wohnung vorgenommen, den Garten umgestaltet oder sonstige Handwerkerleistungen im Haus in Anspruch genommen hat, der sollte prüfen, ob er die erhöhten Möglichkeiten zur Absetzung von Handwerkerkosten nutzen kann. 20 Prozent  der Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten für Handwerker – nicht für Material – können steuermindernd geltend gemacht werden. Außerdem wurde in 2009 der maximale Aufwandsbetrag von 3.000 auf 6.000 Euro erhöht.

Zum 1. Januar 2009 wurde die steuerliche Förderung für haushaltsnahe Dienstleistungen – zum Beispiel Wohnungsreinigung, Gartenpflegearbeiten oder Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen, aber auch Pflegeleistungen – ausgeweitet, und zwar auf einheitlich 20 Prozent der Aufwendungen bis zu 20.000 Euro, also auf höchstens 4.000 Euro im Jahr.
Dies gilt für sozialversicherungspflichtig angestellte Haushaltshilfen bzw. selbstständig im Haushalt tätige Personen oder Unternehmen. Bei geringfügig Beschäftigten können ebenfalls 20 Prozent steuermindernd geltend gemacht werden – allerdings nur bis zu 2.550 Euro jährlich, das sind höchstens 510 Euro.
Unter die steuerlichen Begünstigungen fallen auch Ferienwohnungen, sofern sie in Deutschland oder einem EU-Staat liegen. Wichtig ist, dass die Honorierung der Leistungen per Rechnung und Zahlungsbeleg nachgewiesen werden kann. Barzahlungen akzeptiert das Finanzamt nicht.

Jeder Arbeitnehmer kann eine Werbungskostenpauschale von 920 Euro geltend machen. Ist diese bereits ausgeschöpft, kann mit jeder weiteren nachweisbaren Ausgabe, die den Werbungskosten zuzurechnen sind, Steuern gespart werden. Darunter fallen beispielsweise Fachbücher, Möbel für das Arbeitszimmer oder eine berufliche Fortbildungsveranstaltung. Auch hier ist darauf zu achten, bestimmte Vorschriften bei den Belegen einzuhalten. So muss zum Beispiel auf der Bücherquittung der genaue Titel aufgeführt sein.

Aufgrund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes können Kosten für das beruflich genutzte heimische Arbeitszimmer vorläufig wieder bis zu einer Höhe von 1.250 Euro jährlich geltend gemacht werden. Dies war bisher nur dann möglich, wenn das Arbeitszimmer nachweislich den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellte. Somit wirken sich neben den anteiligen Mietkosten auch solche für Strom, Heizung und sonstige Betriebskosten wieder steuermindernd aus.

Allerdings handelt es sich hierbei um eine vorläufige Regelung. Kommt das Bundesverfassungsgericht zu einer anderen Einschätzung, dann kann das zu Steuernachzahlungen samt Zinsen führen. Unabhängig davon können aber benötigte Arbeitsmittel und Einrichtungsgegenstände als Werbungskosten in Ansatz gebracht werden, denn die bleiben auch dann steuermindernd relevant, wenn dies beim Arbeitszimmer nicht der Fall ist. Auch eine Änderung der Steuerklasse zum richtigen Zeitpunkt in Erwartung von Nachwuchs kann erhebliche steuerliche Vorteile bieten.

Info
Grundsätzlich ist es empfehlenswert, alle Möglichkeiten mit professioneller Hilfe zu überprüfen. Solche Profis sind zu finden im Steuerberater-Suchdienst der Steuerberaterkammer Düsseldorf unter www.stbk-duesseldorf.de

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